§ 204 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung | § 204 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 |
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(Textabschnitt unverändert) § 204 Verwertung fremder Geheimnisse | |
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(Text alte Fassung) (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend. |