Änderung § 204 StGB vom 09.11.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AnwDienstlG am 9. November 2017 und Änderungshistorie des StGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 204 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 204 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618

(Textabschnitt unverändert)

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text alte Fassung)

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed