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Änderung § 309 StGB vom 09.11.2017

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§ 309 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2017 geltenden Fassung
§ 309 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen


(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) 1 Wer in der Absicht,

1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,

2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen, *)

(Text neue Fassung)

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,

die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Der Versuch ist strafbar.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Der hier nach '*)' in einer neuen Zeile folgende Text des Satz 1 und Satz 2 sind in der amtlichen Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil der Nummer 3.



 
(heute geltende Fassung)