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Änderung § 202a StGB vom 11.08.2007

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§ 202a StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 202a StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1786
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 202a Ausspähen von Daten


(Text alte Fassung)

(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.



 

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