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Änderung § 202b StGB vom 11.08.2007

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§ 202b StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 202b StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1786

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§ 202b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 202b Abfangen von Daten


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Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.