- Freiheitsstrafe - - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel Strafen
- Freiheitsstrafe -
§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat

Erster Titel Strafen

- Freiheitsstrafe -

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

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§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe



Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.



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