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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 7 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (SozDiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 2160-1 Jugendförderung
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§ 7 Datenschutz



Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen sozialen Jahres zu löschen.

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