(1) Durchschnittseinkommen ist der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des
Gesetzes über die Lohnstatistik in der jeweils geltenden Fassung, vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind
- 1.
- bei Arbeitern im Produzierenden Gewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,
- 2.
- bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kommende Handwerkszweig und die jeweils zutreffende Arbeitergruppe oder, sofern die Verdienste des in Betracht kommenden Handwerkszweigs statistisch mit den Verdiensten im Produzierenden Gewerbe erfaßt werden, die nach Nummer 1 für Arbeiter im Produzierenden Gewerbe geltenden Merkmale,
- 3.
- bei Arbeitern in der Landwirtschaft die jeweils zutreffende Arbeitergruppe,
- 4.
- bei Angestellten im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.
Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 4 gilt die jeweils ausgewiesene und zur amtlichen Bekanntmachung vorgesehene kleinste Gliederungseinheit nach der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt. Als Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 1998 die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen - Ausgabe 1979 - (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe 1993 - (WZ 93) anzuwenden. Läßt sich die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 Nr. 4 nicht bestimmen, so sind die Durchschnittsverdienste der kaufmännischen und technischen Angestellten zusammen maßgebend. Für die Eingruppierung in eine Arbeiter- oder Leistungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maßgebend, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste zugrunde gelegt hat.
(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79 erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirtschaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zuzuordnen, für den das Statistische Bundesamt für das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leistungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkommen ermittelt hat.
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht, gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden, gelten als Durchschnittseinkommen
- 1.
- bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im Bereich Produzierendes Gewerbe" und
- 2.
- bei kaufmännischen oder technischen Angestellten die Durchschnittsverdienste im Bereich Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe".
Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Beschäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung.
(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirtschaftsbereich Beschädigte ohne die Schädigung tätig wären gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) nicht ausreichend bewertet wird, gilt als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage
V).
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulausbildung das in §
4 Abs. 1 für Beamte des höheren Dienstes bestimmte Durchschnittseinkommen, es sei denn, daß diese unselbständig Tätigen eine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auch ohne die Schädigung nicht ausgeübt hätten. Als Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluß eine Voraussetzung für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.
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G. v. 06.05.1994 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904