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§ 7a - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 7a Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes



(1) Als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes gilt der nach § 30 Abs. 5 Satz 9 des Bundesversorgungsgesetzes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde, als Vergleichseinkommen bekanntgemachte Betrag.

(2) Die Einstufung in die jeweilige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe richtet sich nach den §§ 3 bis 7; § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist das Erwerbseinkommen, das der Beschädigte in dem vor dem Nachschaden ausgeübten Beruf im letzten Jahr erzielt hat, schädigungsbedingt niedriger als das dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe entsprechende Vergleichseinkommen, so gilt als Durchschnittseinkommen das Vergleichseinkommen, gemindert um den Vomhundertsatz, um den das vor dem Nachschaden erzielte Erwerbseinkommen hinter dem Vergleichseinkommen dieser Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zurückgeblieben ist; bei selbständig Tätigen tritt an die Stelle des erzielten Erwerbseinkommens der Wert der eigenen Arbeitsleistung. Den Abschlägen sind volle Vomhundertsätze zugrunde zu legen; Bruchteile sind von 0,5 an auf volle Vomhundertsätze nach oben, sonst nach unten abzurunden.

(3) Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ohne daß der Beschädigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zugrunde zu legen ist, der der Beschädigte auf Grund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens angehören würde.

(4) Soweit das nach § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes festgestellte Durchschnittseinkommen höher ist als das vorher erzielte Erwerbseinkommen, ist dieser Unterschiedsbetrag vom Durchschnittseinkommen abzuziehen. Der Unterschiedsbetrag ist vom Zeitpunkt der folgenden Anpassungen (§ 56 des Bundesversorgungsgesetzes) an jeweils um ein Viertel zu mindern.

(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 7a BSchAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
... durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt. 6. In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 6" durch die Angabe „§ 30 Abs. 5 ...