- 1.
- die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
- 2.
- wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden müßte,
oder
- 3.
- auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen seine Erwerbstätigkeit aufgibt,
75 vom Hundert des nach §
30 Abs. 5 letzter Satz des
Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des §
45 Abs. 1 des
Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Schädigung noch erwerbstätig wäre.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 11 BSchAV Vergleichseinkommen ... des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als ... sind die §§ 2 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 8 ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als hierdurch keine Minderung der Versorgungsbezüge ... sechs Stufen über der liegt, die sich für das im Monat vor Anwendung des § 8 berücksichtigte Bruttoeinkommen errechnet. (2) Für die Ermittlung des in ...
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885