Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
Geltung ab 01.06.1960; FNA: 830-2-13 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
|

§ 14 Besitzstand



(1) Solange das aus den §§ 4 bis 7 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das sich aus dem jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, die vor dem 1. Januar 1974 zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung ergibt, ist dieses Vergleichseinkommen weiterhin maßgebend. Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Sind bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 unberücksichtigt geblieben, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.

(3) Ist eine Minderung des Einkommens aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit, die der Beschädigte ohne verständigen Grund herbeigeführt hat, bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs bereits berücksichtigt, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung.

(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maßgebend.

(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3 Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das für den Monat Juni 1998 maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens zugrunde zu legen.

(6) Solange die nach dieser Verordnung zu ermittelnden Vergleichseinkommen nach den Besoldungsgruppen A und R infolge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen, ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen maßgebend.





 

Frühere Fassungen von § 14 BSchAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.1998 (20.12.2007)Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuell vorher 01.07.1997 (20.12.2007)Artikel 17 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 01.07.1997 (20.12.2007)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
... „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...