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Änderung § 8 BSchAV vom 01.01.2008

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§ 8 BSchAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8 BSchAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kürzung des Vergleichseinkommens und des Durchschnittseinkommens


(1) Als Vergleichseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes sowie als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten mit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte

(Text alte Fassung)

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

(Text neue Fassung)

1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,

2. wegen Erreichens oder Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheidet oder ausscheiden müßte,

oder

3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitigen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und deswegen seine Erwerbstätigkeit aufgibt,

75 vom Hundert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz des Bundesversorgungsgesetzes bekanntgemachten Betrages. Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht wird. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Schädigung noch erwerbstätig wäre.

(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen.




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