Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 BSchAV vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie der BSchAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 BSchAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 BSchAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen


(Text alte Fassung)

(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der Ortsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung bestand - als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Vergleichseinkommen bekanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete Dienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(Text neue Fassung)

(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 und des § 4 Abs. 5 und 6 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüglich des Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich 10 vom Hundert den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die ein verheirateter, kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem Ort der Ortsklasse A - sofern noch Ortsklasseneinteilung bestand - als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte; sind nach § 30 Abs. 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Vergleichseinkommen bekanntgemacht, sind diese an Stelle der Dienstbezüge den Einkünften gegenüberzustellen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(2) Bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besoldungsgruppe einer anderen als der Besoldungsordnung A an, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugrunde zu legen, deren Endgrundgehalt dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die erreichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete Stufe anzusetzen, andernfalls die Endstufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Richter und Staatsanwälte, solange sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.

(3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) entsprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vorschrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Vergleichseinkommen der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe erreicht. Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe ist der um 20 vom Hundert geminderte nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf oder vor Beginn des militärischen oder des militärähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit des Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt.