§ 41 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 41 Buchführung


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 m.W.v. 1. November 2008

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Frühere Fassungen von § 41 GmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 41 GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... der Geschäftsführer § 40 Liste der Gesellschafter § 41 Buchführung § 42 Bilanz § 42a Vorlage des Jahresabschlusses ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... deren Beteiligung sich geändert hat, und" eingefügt. 28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen. 29. § 46 wird wie folgt ... wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 36, 37, 41 Abs. 1, §" durch die Angabe „§§ 37, 41," ersetzt. b) ... Angabe „§§ 36, 37, 41 Abs. 1, §" durch die Angabe „§§ 37, 41 ," ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Auf den ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 3 DMBG Vorschriften für die Eröffnungsbilanz. Fristen
... und Genossenschaften sind spätestens bis zum 31. Januar 1950 festzustellen. Die in § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in § ...


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