§ 41 Buchführung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
Frühere Fassungen von § 41 GmbHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ... deren Beteiligung sich geändert hat, und" eingefügt. 28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung (1)" gestrichen. 29. § 46 wird wie folgt ... wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe §§ 36, 37, 41 Abs. 1, §" durch die Angabe §§ 37, 41," ersetzt. b) ... Angabe §§ 36, 37, 41 Abs. 1, §" durch die Angabe §§ 37, 41 ," ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Auf den ...
Zitate in aufgehobenen TitelnD-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
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