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Änderung § 64 GmbHG vom 01.01.2021

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§ 64 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 64 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung


(Text neue Fassung)

§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2 Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3 Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 4 Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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