Änderung § 14 GmbHG vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GmbHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 14 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14


(Text neue Fassung)

§ 14 Einlagepflicht


vorherige Änderung

Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage.



1 Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. 2 Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. 3 Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed