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Änderung § 47 GmbHG vom 01.11.2008

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§ 47 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 47 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47


(Text neue Fassung)

§ 47 Abstimmung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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(2) Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.



(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

vorherige Änderung

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.



(4) 1 Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. 2 Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.