Änderung § 36 GmbHG vom 01.05.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 GmbHG, alle Änderungen durch Artikel 15 BGleiNRG am 1. Mai 2015 und Änderungshistorie des GmbHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 36 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern


vorherige Änderung

 


1 Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. 2 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed