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Änderung § 59 GmbHG vom 01.01.2007

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§ 59 GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 59 GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

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§ 59


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


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Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegenüber dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft abzugeben. Die Urkunden nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.