§ 59 GmbHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 59 GmbHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 59 | (Text neue Fassung)§ 59 (aufgehoben) |
Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegenüber dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft abzugeben. Die Urkunden nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. |