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Synopse aller Änderungen des GmbHG am 17.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2016 durch Artikel 8 des AReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GmbHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GmbHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
GmbHG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
    § 1 Zweck; Gründerzahl
    § 2 Form des Gesellschaftsvertrags
    § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
    § 4 Firma
    § 4a Sitz der Gesellschaft
    § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil
    § 5a Unternehmergesellschaft
    § 6 Geschäftsführer
    § 7 Anmeldung der Gesellschaft
    § 8 Inhalt der Anmeldung
    § 9 Überbewertung der Sacheinlagen
    § 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
    § 9b Verzicht auf Ersatzansprüche
    § 9c Ablehnung der Eintragung
    § 10 Inhalt der Eintragung
    § 11 Rechtszustand vor der Eintragung
    § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
    § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
    § 14 Einlagepflicht
    § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
    § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
    § 19 Leistung der Einlagen
    § 20 Verzugszinsen
    § 21 Kaduzierung
    § 22 Haftung der Rechtsvorgänger
    § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
    § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
    § 25 Zwingende Vorschriften
    § 26 Nachschusspflicht
    § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
    § 28 Beschränkte Nachschusspflicht
    § 29 Ergebnisverwendung
    § 30 Kapitalerhaltung
    § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
    § 32 Rückzahlung von Gewinn
    § 32a (weggefallen)
    § 32b (weggefallen)
    § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile
    § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
    § 35 Vertretung der Gesellschaft
    § 35a Angaben auf Geschäftsbriefen
    § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern
    § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
    § 38 Widerruf der Bestellung
    § 39 Anmeldung der Geschäftsführer
    § 40 Liste der Gesellschafter
    § 41 Buchführung
    § 42 Bilanz
    § 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
    § 43 Haftung der Geschäftsführer
    § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
    § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
    § 45 Rechte der Gesellschafter
    § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
    § 47 Abstimmung
    § 48 Gesellschafterversammlung
    § 49 Einberufung der Versammlung
    § 50 Minderheitsrechte
    § 51 Form der Einberufung
    § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
    § 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
    § 52 Aufsichtsrat
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
    § 53 Form der Satzungsänderung
    § 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
    § 55 Erhöhung des Stammkapitals
    § 55a Genehmigtes Kapital
    § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
    § 56a Leistungen auf das neue Stammkapital
    § 57 Anmeldung der Erhöhung
    § 57a Ablehnung der Eintragung
    § 57b (weggefallen)
    § 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
    § 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
    § 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
    § 57f Anforderungen an die Bilanz
    § 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
    § 57h Arten der Kapitalerhöhung
    § 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
    § 57j Verteilung der Geschäftsanteile
    § 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte
    § 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
    § 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
    § 57n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
    § 57o Anschaffungskosten
    § 58 Herabsetzung des Stammkapitals
    § 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung
    § 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
    § 58c Nichteintritt angenommener Verluste
    § 58d Gewinnausschüttung
    § 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung
    § 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
    § 59 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
    § 60 Auflösungsgründe
    § 61 Auflösung durch Urteil
    § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
    § 63 (weggefallen)
    § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
    § 66 Liquidatoren
    § 67 Anmeldung der Liquidatoren
    § 68 Zeichnung der Liquidatoren
    § 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
    § 70 Aufgaben der Liquidatoren
    § 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
    § 72 Vermögensverteilung
    § 73 Sperrjahr
    § 74 Schluss der Liquidation
    § 75 Nichtigkeitsklage
    § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
    § 77 Wirkung der Nichtigkeit
Abschnitt 6 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 78 Anmeldepflichtige
    § 79 Zwangsgelder
    § 80 (weggefallen)
    § 81 (weggefallen)
    § 82 Falsche Angaben
    § 83 (weggefallen)
    § 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht
    § 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 86 (weggefallen)
    § 87 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

    § 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
    § 87 Bußgeldvorschriften
    § 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

    Anlage (zu § 2 Abs. 1a)

§ 52 Aufsichtsrat


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(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Abs. 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.



(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) 1 Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. 2 Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. 3 Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 4 Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 5 Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(3) 1 Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. 2 Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.



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§ 86 (weggefallen)




§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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§ 87 (weggefallen)




§ 87 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Gesellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Gesellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.

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§ 88 (neu)




§ 88 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle


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(1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87 Absatz 1 bis 3.

(2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86 zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.