Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17b - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
|

§ 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen



(1) 1Besteht keine Vermutung nach § 17a Absatz 1, hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 des Gesetzes) im Geltungsbereich des Gesetzes durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. 2Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

(2) 1Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie folgt geführt wird:

1.
durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a des Gesetzes) und

2.
durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

a)
den Namen und die Anschrift des Abnehmers,

b)
die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,

c)
im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

d)
das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie

e)
1die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. 2Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

2Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. 3In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. 4Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben.

(3) 1In folgenden Fällen kann der Unternehmer den Nachweis auch durch folgende andere Belege als die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbestätigung führen:

1.
bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer:

a)
durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch

aa)
einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält,

bb)
ein Konnossement oder

cc)
Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements,

b)
1durch einen anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgende Angaben zu enthalten hat:

aa)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,

bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,

cc)
die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung,

dd)
den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

ee)
den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat,

ff)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie

gg)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

2Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers begonnen hat,

c)
durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, oder

d)
in den Fällen von Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung nach Buchstabe c nicht möglich ist: durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung;

2.
bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a)
den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,

b)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,

c)
die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,

d)
den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,

e)
eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie

f)
die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers;

3.
bei der Beförderung im Unionsversandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt;

4.
bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren:

a)
bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System - EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung,

b)
bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist;

5.
bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung.

2Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. 3In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4Bestehen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3 zu führen.





 

Frühere Fassungen von § 17b UStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 15 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 20.07.2017Artikel 9 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 6 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
vom 25.03.2013 BGBl. I S. 602
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17b UStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a UStDV Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen (vom 23.12.2022)
... Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: a) einer Gelangensbestätigung ( § 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung ... (2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind: 1. Beförderungsbelege ( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2); 2. folgende ... 1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5) oder Versendungsbelege ( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ); 2. folgende sonstige Belege: a) eine Versicherungspolice für die ...
§ 17c UStDV Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen (vom 01.01.2020)
... eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben ...
§ 74a UStDV Übergangsvorschriften (vom 18.12.2019)
... Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen. (4) § 61a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 25.03.2013 BGBl. I S. 602
Artikel 1 11. UStDVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17a wird wie folgt gefasst: „§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen ... folgt geändert: 1. § 17a wird wie folgt gefasst: „§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und ... kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen."  ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 15 EMobStFG Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... „§ 23 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 17a und 17b werden durch folgende Angaben ersetzt: „§ 17a Gelangensvermutung bei ... innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen § 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und ... Unternehmer ist im Besitz folgender Belege: a) einer Gelangensbestätigung ( § 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung ... (2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind: 1. Beförderungsbelege ( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a); 2. folgende ... 1. Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) oder Versendungsbelege ( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ); 2. folgende sonstige Belege: a) eine Versicherungspolice für die ... nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen." 3. Der bisherige § 17a wird § 17b . 4. Der neue § 17b wird wie folgt geändert: a) Die ... widerlegen." 3. Der bisherige § 17a wird § 17b. 4. Der neue § 17b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und ... Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat." 5. Der bisherige § 17b wird § 17c. 6. Im neuen § 17c Satz 2 wird die Angabe „§ 17a" ... 6. Im neuen § 17c Satz 2 wird die Angabe „§ 17a" durch die Angabe „ § 17b " ersetzt. 7. Der bisherige § 17c wird § 17d. 8. § 23 ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 1 6. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... folgt geändert: 1. In § 17a Absatz 2 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 )" durch den Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5)" sowie der ... Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3)" durch den Klammerzusatz „( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 )" sowie der Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" ... „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5)" sowie der Klammerzusatz „( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a )" durch den Klammerzusatz „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2)" ... „(§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)" durch den Klammerzusatz „( § 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 )" ersetzt. 2. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 6 StRAnpV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Wörter ... nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden." 11. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2 Satz 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 9 4. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... 7 wird das Wort „Movement" durch das Wort „Master" ersetzt. 4. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Versandverfahren" durch das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 2. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... b des Gesetzes ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden." 3. Die §§ 17, 17a , 17b und 17c werden wie folgt gefasst: „§ 17 Abnehmernachweis bei ... übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. § 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und ... eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben ...