(1) Bei Leistungen, die nach
§ 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist
§ 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
- 1.
- die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
- 2.
- den Tag der Leistung;
- 3.
- die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
- 4.
- den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
- 5.
- die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.