Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17c UStDV vom 25.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17c UStDV, alle Änderungen durch Artikel 8 JStG 2009 am 25. Dezember 2008 und Änderungshistorie der UStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17c UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 17c UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt;

3. den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers;

(Text alte Fassung)

4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags;

5. den Tag der Lieferung oder der einer Lieferung gleichgestellten sonstigen Leistung auf Grund eines Werkvertrags;

(Text neue Fassung)

4. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung;

5. den Tag der Lieferung;

6. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;

7. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes);

8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;

9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

(3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Abs. 2 des Gesetzes) soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:

1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstands;

2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaat belegenen Unternehmensteils;

3. den Tag des Verbringens;

4. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes.

(4) In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;

2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeugs;

3. den Tag der Lieferung;

4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;

5. die in § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Merkmale;

6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;

7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)