Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 UStDV vom 01.01.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 JStG 2009 am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie der UStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 1 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,

1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist,

2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder

3. die Vermietung von Beförderungsmitteln,

ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt.

(2) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt.