Änderung § 74a UStDV vom 01.01.2010

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§ 74a UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 74a UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 74a Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

 


Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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