Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 UStDV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 UStDV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. StRVÄndV am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der UStDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen


(Text alte Fassung)

(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:

1. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder

2. durch einen sonstigen
handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:

a)
den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,

b)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,

c)
die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,

d)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,

e)
den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,

f)
eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,

g)
die Unterschrift des Ausstellers.

(2) Ist es dem Unternehmer in den Versendungsfällen nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 zu führen, so kann er die Ausfuhr wie bei den Beförderungsfällen (§ 9) nachweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:

1. bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren nach Artikel 787 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex mit dem Ausgangsvermerk;

2. bei allen anderen Ausfuhranmeldungen:

a) mit einem
Versendungsbeleg, insbesondere durch handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist, mit einem Konnossement, mit einem Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke, oder

b) mit einem anderen
handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchstabe a, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs; dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:

aa)
den Namen und die Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie das Ausstellungsdatum,

bb)
den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung,

cc)
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands,

dd)
den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandsgebiet,

ee)
den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,

ff)
eine Versicherung des Ausstellers des Belegs darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie

gg)
die Unterschrift des Ausstellers des Belegs.

2 Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.

(2) 1 Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen muss

1. der Beleg nach Absatz 1 auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und

2. der Unternehmer zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen.

2 Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist.

(3) 1
Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. 2 In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 796c Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Movement Reference Number - MRN) enthalten.

(4) Ist es dem Unternehmer
nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)