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Änderung § 46 UStDV vom 30.12.2014

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§ 46 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
§ 46 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Fristverlängerung


(Text alte Fassung)

Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

(Text neue Fassung)

1 Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. 2 Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.