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Änderung § 35 UStDV vom 01.01.2020

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§ 35 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 35 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen


(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung

1.
dieser Steuersatz oder

2. eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern

angegeben
ist. 3 Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. 4 Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 34 entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuersatz angegeben ist. 3 Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden. 4 Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.

 

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