§ 30 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
§ 30 Schausteller
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
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