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Synopse aller Änderungen der UStDV am 30.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2025 durch Artikel 6 der 7. StRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UStDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| UStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | UStDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Zu § 3a des Gesetzes § 1 (aufgehoben) Zu § 3b des Gesetzes § 2 Verbindungsstrecken im Inland § 3 Verbindungsstrecken im Ausland § 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr § 5 (aufgehoben) § 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten § 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen § 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen § 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen § 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen § 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr § 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr §§ 14 bis 16 (weggefallen) § 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr § 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes § 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen § 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen § 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes § 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes § 19 (weggefallen) § 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen § 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes § 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes § 23 (aufgehoben) Zu § 4a des Gesetzes § 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes § 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes §§ 26 bis 29 (weggefallen) Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes § 30 Schausteller Zu § 13b des Gesetzes § 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen Zu § 14 des Gesetzes § 31 Angaben in der Rechnung § 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen § 33 Rechnungen über Kleinbeträge § 34 Fahrausweise als Rechnungen § 34a Rechnungen von Kleinunternehmern Zu § 15 des Gesetzes § 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen §§ 36 bis 39a (weggefallen) § 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen §§ 41 bis 42 (weggefallen) § 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern Zu § 15a des Gesetzes § 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes Dauerfristverlängerung § 46 Fristverlängerung § 47 Sondervorauszahlung § 48 Verfahren Verzicht auf die Steuererhebung § 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen § 50 (weggefallen) Besteuerung im Abzugsverfahren §§ 51 bis 58 (weggefallen) Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren § 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer § 60 Vergütungszeitraum § 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer § 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer § 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis Zu § 22 des Gesetzes § 63 Aufzeichnungspflichten § 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr § 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer | |
| (Text alte Fassung) § 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze | (Text neue Fassung) § 66 (aufgehoben) |
§ 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes § 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe § 68 Befreiung von der Führung des Steuerhefts Zu § 23 des Gesetzes § 69 (aufgehoben) § 70 (aufgehoben) Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes § 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes § 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes § 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen Übergangs- und Schlussvorschriften § 74 (Änderungen der §§ 34, 67 und 68) § 74a Übergangsvorschriften § 75 Berlin-Klausel § 76 (Inkrafttreten) Anlage (aufgehoben) | |
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze | § 66 (aufgehoben) |
| Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet. | |
§ 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen | |
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen: | |
1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein); | 1. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder eine elektronische Version des Vordrucks (Abwicklungsschein); |
2. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde. (2) 1 Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachweisen. 2 Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. 3 In den Aufzeichnungen muss auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege hingewiesen sein. (3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind. (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend. | |
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