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§ 4 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 9290-8 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4 Kostenschuldner



(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Zitierungen von § 4 GebOSt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GebOSt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebOSt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GebOSt Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
... Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu ...