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Anlage - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 9290-8 Gebühren im Straßenverkehr
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Anlage zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt)



1.
Abschnitt - Gebühren des Bundes


Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr Euro
 A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen

 
 1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen

 
111Erteilung 
111.1einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien534,00 bis 734,00
111.1.1einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien2.812,00 bis 4.857,00
111.2einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt404,00 bis 537,00
111.2.1von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nr. 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem ReibmaterialGebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung
111.3(gestrichen) 
112Erteilung eines Nachtrags 
112.1zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen 
112.1.1ohne Gutachten169,00 bis 179,00
112.1.2mit Gutachten340,00 bis 360,00
112.1.3zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien169,00 bis 2.429,00
112.2zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 
112.2.1ohne Gutachten125,00 bis 135,00
112.2.2mit Gutachten251,00 bis 266,00
112.3(gestrichen) 
112.4Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag
113Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2
114Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn  
114.1ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 141,00
114.2eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird361,00

 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen,
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion,
Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen

 
115Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen  
115.1Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 5.113,00 bis 23.622,00
115.2Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 2.556,00 bis 11.453,00
115.3Begehung2.045,00 bis 7.158,00
115.4Überwachung (mit Begehung) 2.045,00 bis 10.737,00
115.5Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) 1.534,00 bis 7.669,00
116Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/lnspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen  
116.1Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7.669,00 bis 41.517,00
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 4.090,00 bis 20.758,00
116.3Begutachtung2.556,00 bis 15.748,00
116.4Überwachung (mit Begutachtung) 4.090,00 bis 21.474,00
116.5Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 2.556,00 bis 9.715,00
117Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen  
117.1Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 7158,00 bis 20.452,00
117.2Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) 3.579,00 bis 7.669,00
117.3Begutachtung2.556,00 bis 8.692,00
117.4Überwachung (mit Begutachtung) 2.045,00 bis 8.692,00
117.5Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit) 4.090,00 bis 10.226,00
118Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 97,10
119Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien 
119.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte 716,00
119.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 562,00
119.3Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 1.278,00 bis 8.181,00
119.4 Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) 614,00 bis 2.965,00
119.5Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit)2.659,00 bis 3.477,00
119.6Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) 5.062,00 bis 6.442,00
119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) 1.483,00 bis 1.892,00
119.8Überwachung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) 1.892,00 bis 2.914,00
119.9Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 119.3 bis 119.8 84,40
120Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien  
120.1Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) 1.790,00 bis 10.788,00
120.2Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) 818,00 bis 5.931,00
120.3Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Re-Zertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) 1.278,00 bis 7.209,00
120.4Stundensatz für Audit nach den Gebührennummern 120.1 bis 120.3 84,40
121Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden 84,40
122Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 12061,40

 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen

 
123Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) 3,60
124Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
- bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei der Ausgabe der roten Kennzeichen
- bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
2,60
125Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens 0,50
126Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER)  
126.1bei Fahrerlaubnissen auf Probe 1,80
126.2in den übrigen Fällen1,00

 3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden

 
131Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung5,10

 4. Auskünfte

 
141Auskunft über ein Kraft-
fahrzeug oder einen An-
hänger
10,20
142Auskunft über ein Kraft-
fahrzeug oder einen An-
hänger an die Auskunfts-
stelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgesetzes
 
142.1- im automatisierten Ab-
rufverfahren gemäß § 36
Abs. 3a StVG
0,30
142.2- in anderen Verfahren 3,10
143Auskunft über ein Kraft-
fahrzeug oder einen An-
hänger an Fahrzeugher-
steller oder Importeure von
Fahrzeugen oder deren
Rechtsnachfolger gemäß
§ 35 Abs. 2 Nr. 1a StVG im
automatisierten Verfahren
0,10
144Auskunft über den Verbleib
eines Fahrzeugs
6,10
145Auskunft aus dem Ver-
kehrszentralregister an
eine Behörde in Fahrer-
laubnisangelegenheiten
und sonstigen in § 30
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4
StVG aufgeführten Verwal-
tungsmaßnahmen, sofern
sie durch einen Antragstel-
ler veranlasst werden
3,30
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnit-
ten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von
den Behörden im Landesbereich erhoben.

 5. Ausnahmegenehmigungen

 
151Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung 132,00
152Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
10,20 bis 511,00

 6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

 
160Akkreditierung (§ 72 FeV)  
160.1Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 7.669,00 bis 17.895,00
160.2Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 6.647,00 bis 17.895,00
160.3Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 8.692,00 bis 18.918,00
160.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1.023,00 bis 2.556,00
161Re-Akkreditierung 
161.1Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 4.090,00 bis 12.782,00
161.2Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 4.090,00 bis 12.782,00
161.3 Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) 4.090,00 bis 12.782,00
161.4 Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) 1.023,00 bis 2.556.00
162Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm 4.602,00 bis 12.782,00
163Überwachung 
163.1Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 2.045,00 bis 6.391,00
163.2Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) 2.045,00 bis 6.391,00
163.3Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort)2.045,00 bis 6.391,00
163.4Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit) 1.023,00 bis 2.556,00
164Gutachtenüberprüfung 
164.1Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) 1.534,00
164.2Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung 61,40 bis 205,00
164.3Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist 1.534,00
164.4Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist 123,00 bis 307,00
165Zusätzliche Leistungen  
165.1Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 164 erbracht werden 92.00
165.2Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 163 61,40
 7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung

 
170Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nr. 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) 1.534,00

 8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten

 
181Sicherheitstechnische Überprüfungen
181.1Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 1222.659,00 bis 6.900,00
181.2Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 1221.483,00 bis 2.518,00
182Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen
182.1Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts1,30
182.2Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts0,80

 B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

 
198Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 102,00 bis 3.068,00
199Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 15,30 bis 61,40


2.
Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich *)
Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro

A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung


1. Fahrerlaubnis und Führerschein

201Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde 5,10
202Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins  

202.1
Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 33,20
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 10,20 bis 35,80
202.2auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern
keine Prüfung verlangt wird
25,60
202.3nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist 33,20 bis 256,00
202.4als Ersatz 17,90 bis 35,80
202.5bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV) 23,00
202.6bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes 10,20 bis 30,70
202.7Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst 7,70
202.8Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV7,70
202.9Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV1,50 bis 10,00
203Ortskundeprüfung20,50 bis 57,30
204Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung28,60
205Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins7,70
206Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren33,20 bis 256,00
207Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung 11,20 bis 15,30
208Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 9 FeV12,80 bis 25,60
209Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung17,90
210Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt25,60
211Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV1,80
212Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis12,80
213Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person5,10 bis 511,00
214Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung 
214.1einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV128,00 bis 2.556,00
214.2einer Sehteststelle nach § 67 FeV51,10 bis 307,00
214.3einer anderen Stelle nach § 68 FeV51,10 bis 511,00
214.4eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV128,00 bis 2.556,00
214.5eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV33,20 bis 256,00
214.6
Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV33,20 bis 256,00
215
Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV30,70 bis 511,00


 2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/ Anhängern

 
221
Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
221.1
Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt26,30
221.2
Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel -26,30
221.3
Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens30,70
221.4
Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen10,20
221.5
Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen25,60 bis 205,00
221.6
Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer -10,90
221.7
Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - Halterwechsel -16,00
222
(aufgehoben) 
223
Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
52,30
224
Außerbetriebsetzung
224.1
innerhalb des Zulassungsbezirks5,10
224.2
außerhalb des Zulassungsbezirks10,20
224.3
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung5,10
224.4
Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung10,20
225
Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70
10,20
226Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister
 
226.1Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister an die Aus-
kunftsstelle nach § 8a des
Pflichtversicherungsgeset-
zes
3,10
226.2Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister bei Verrech-
nung über eine Zentral-
stelle der Versicherer
3,10
226.3Entscheidung über die
Auskunft aus dem Fahr-
zeugregister in sonstigen
Fällen, gegebenenfalls ein-
schließlich der Auskunfts-
erteilung
5,10
227
Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro.
227.1
Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV39,50
227.2
Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen55,60
227.3
Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk - mit und ohne Halterwechsel -26,30
227.4
Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer -10,90
227.5
Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks - Halterwechsel -16,00
228Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in
anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
2,60
 Zusätzlich 
228.1je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke 0,50

228.2
je Stempelplakette  
ohne farbiges Landeswappen 0,50
mit farbigem Landeswappen 1,00
229Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens 10,20 bis 15,30
230Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro.
2,60
231Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs  
231.1Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils 5,10
231.2Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr 10,20
232Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses  
232.1Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug 2,60
232.2Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug 2,60
232.3Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses 1,00
233Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro.  
234Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO 15,30
235Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes 5,10 bis 20,50
236Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II

8,70
 3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

 
241Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung 
241.1
einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen128,00 bis 256,00
241.2
einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen256,00 bis 409,00
241.3
eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Abs. 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Abs. 4 StVZO56,20 bis 225,00
241.4
einer Überwachungsorganisation
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle.
128,00 bis 1.023,00
241.5
einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung38,30 bis 153,00
242
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters25,60 bis 102,00
243
Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO33,20 bis 256,00
244
Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO für Überwachungsorganisationen
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
481,00

 4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt

 
251Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG 12,80 bis 102,00
252Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung 21.50 bis 93,10
253Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde 7,20
254Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten.
14,30 bis 286,00
255
Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden.
10,20 bis 511,00
256Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) 30,70
257(gestrichen)

 B. Straßenverkehrs-Ordnung

 
261Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen 10,20 bis 767,00
262Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 25,60

263
Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 10,20 bis 767,00
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 bis 2.301,00
264Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 10,20 bis 767,00
265
Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner 10,20 bis 30,70
pro Jahr

 C. Ferienreiseverordnung

 
271Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00

 D. Fahrlehrergesetz

 
301Fahrlehrerprüfung 

301.1
für die Klasse BE  
- für die fahrpraktische Prüfung 169,00
- für die Fachkundeprüfung  
a) schriftlicher Teil 266,00
b) mündlicher Teil 164,00
- für die Lehrproben  
a) im theoretischen Unterricht 99,70
b) im fahrpraktischen Unterricht 99,70

301.2
für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A  
- für die fahrpraktische Prüfung 169,00
- für die Fachkundeprüfung  
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00

301.3
für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE  
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 220,00
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE  
a) schriftlicher Teil 148,00
b) mündlicher Teil 164,00
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.  
302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)  
302.1der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins 40,90
302.2der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde 40,90

302.3
der Fahrschulerlaubnis  
- an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 102,00
- an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 153,00
302.4der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 84,40
302.5
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde 102,00 bis 358,00
302.6
der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins, der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde, der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde, der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00
303Erweiterung 
303.1der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 40,90
303.2der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 56,20
303.3
der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 40,90
303.4der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 51,10 bis 169,00
304Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 7,70
305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung 15,30 bis 38,30
306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 33,20 bis 256,00
307
Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
14,30 bis 286,00
308Überprüfung 
308.1
einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG 30,70 bis 511,00
308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte 30,70 bis 511,00
 Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. 
309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 5,10 bis 511,00
310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung 33,20 bis 256,00

 E. Kraftfahrsachverständigengesetz

 
321Prüfung für die  
321.1amtliche Anerkennung als Sachverständiger 685,00
321.2amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 608,00
321.3amtliche Anerkennung als Prüfer 562,00
321.4amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 481,00
321.5Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33% v.H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 481,00
322Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 25,60 bis 102,00
323Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,20
324Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern 25,60 bis 102,00
325Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen 28,10 bis 71,60
326Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
7,70 bis 40,90
329Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes25,60 bis 511,00

 F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

 
343Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV 28,60
344Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf 28,60
bis
256,00
345Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG51,10 bis 511,00
346Überprüfung der Ausbil-
dungsstätten für die be-
schleunigte Grundquali-
fikation und Weiterbildung
nach § 7 Absatz 1 Num-
mer 1 und 5 in Verbin-
dung mit Absatz 2
BKrFQG
30,70 bis 511,00

 G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

 
398Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist 10,20
399Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. 
400Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro.
Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

---
*)
Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.


 3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten
Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung,
der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen
 
Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro


1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.

 
401Theoretische Prüfung  
401.1für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr
erhoben.
9,30
401.2nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) 3,80
401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für  
- Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Kranken-
fahrstuhl)
6,50
- Prüfung am PC 8,20
- Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen 20,20
- Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme
oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer
je angefangene
Viertelstunde Ge-
bühr entspre-
chend Num-
mer 499
- fremdsprachige Prüfung mit CD  
a) als Einzelprüfung 109,00
b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 87,10
402Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der
Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch
den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle
Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende
Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht
beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1
FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
 
402.1Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A 94,80
402.2Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 71,40
402.3Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE 71,40
402.4Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE 118,00
402.5Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E 118,00
402.6Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 118,00
402.7Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E 111,00
402.8Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S 47,40
402.9Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T 94,80
403Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,40


2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

 
410Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur tech-
nischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob
diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden;
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den
üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung
eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu
liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen
auf Vollständigkeit;
- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe-
nen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller;
- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und
Bearbeitungsablauf anfallen.
 
410.1Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Schilder
2. Amtliche Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
59,90
410.2Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forst-
wirtschaftlicher Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
150,00
410.3Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
240,00
410.4Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
299,00
410.5Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
390,00
410.6Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
449,00
410.7Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ I
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
539,00
410.8Die Grundgebühr beträgt je Prüfung
für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen)
2. Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 °C)
3. EMV Komplettfahrzeug
4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
700,00
411Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge  
411.1Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt
zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die
Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung
fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen
Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1
nicht abgegolten sind.
 
411.2Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Muster-
prüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den
Nummern 410.1 bis 410.8.
 
412Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis
410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die
Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde
mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50
v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere
Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern ( z. B.
Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und
die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der
Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.
 


413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach
§§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV 1)
   
Komplettfahrzeug     
Voll-
Gutachten
(GA) nach
§ 21 StVZO
oder
§ 13 EG-FGV
und
GA nach § 23
StVZO 2)6)
Gutachten
nach
§ 21 StVZO
aufgrund
§ 14 Abs. 2
Satz 4 FZV 6)
Gutachten
nach
§ 21 StVZO
nach
technischen
Änderungen
(§ 19 Abs. 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach
§ 19 Abs. 3
StVZO 1)
Hauptunter-
suchung (HU)
nach
§ 29 StVZO
3) )5)6)7)
Sicherheits-
prüfung (SP)
nach
§ 29 StVZO 5)
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder,
Fahrräder mit
Hilfsmotor, vier-
rädrige Leicht-
kraftfahrzeuge,
Krankenfahr-
stühle
43,6027,3015,30 bis
25,60
12,80 bis
23,00
--
413.2Anhänger ohne
Bremsanlage
43,6027,3015,30 bis
25,60
12,80 bis
23,00
11,80 bis
22,00
-
413.3Krafträder51,0032,5017,30 bis
31,80
15,70 bis
29,30
21,40 bis
32,30
-
413.4Kraftfahrzeuge
oder Anhänger
mit einer zulässi-
gen Gesamt-
masse...
      
413.4.1... von nicht mehr
als 3,5t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.3 ge-
nannt
76,7050,1026,30 bis
44,50
22,20 bis
42,90
27,80 bis
43,50
23,00 bis
28,10
413.4.2... von nicht mehr
als 7,5t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.1 ge-
nannt
83,8062,0033,90 bis
59,80
26,30 bis
52,20
47,20 bis
59,80
40,90 bis
51,10
413.4.3... von nicht mehr
als 12t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.2 ge-
nannt
94,6072,9039,00 bis
62,40
26,30 bis
52,20
59,40 bis
75,10
46,00 bis
58,80
413.4.4... von nicht mehr
als 18t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.3 ge-
nannt
105,0078,4041,60 bis
65,00
26,30 bis
52,20
64,50 bis
82,70
51,10 bis
63,90
413.4.5... von nicht mehr
als 32t, soweit
nicht unter den
Nummern 413.1
bis 413.4.4 ge-
nannt
121,0083,8044,20 bis
67,50
26,30 bis
52,20
72,20 bis
90,40
56,20 bis
71,60
413.4.6... über 32t, so-
weit nicht unter
den Nummern
413.1 bis 413.4.5
genannt
138,0089,2046,70 bis
70,10
26,30 bis
52,20
85,00 bis
106,00
69,00 bis
86,90
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.


Gebühren-
Nr.
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-
Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durch-
geführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der fest-
geschriebenen Gebühren mit 0,7.
Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet
werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils
die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden.
 
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder  
413.5.1.1Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,
jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung
10,90 bis 32,70
413.5.1.2Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung
10,90 bis 32,70
413.5.1.3Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-
System)
6,20 bis 18,40
413.5.1.4Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem
(OBD-System)
16,30 bis 98,00
413.5.1.5Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem
(OBD-System)
9,20 bis 55,20
413.5.1.6Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-
Diagnosesystem (OBD-System)
10,90 bis 98,00
413.5.1.7Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnose-
system (OBD-System)
6,20 bis 55,20
413.5.2Krafträder8,20 bis 24,50
413.6Gasanlagenprüfungen 
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29
StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung
durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den
Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben
20,00
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO 100,00
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 26,00
414Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 1,50 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
den Nummern
413.1 bis 413.6.3
415Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
 
415.1Kraftomnibusse12,30 bis 27,60
415.2Taxen, Mietwagen 6,10 bis 13,80
415.3Nachprüfungen4,10 Euro bis 2/3
der Gebühr nach
Nummer 415.1
beziehungsweise
415.2
 Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren-
nummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der
jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden.
 
416Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke aufgrund des § 29 oder § 47a StVZO 0,50
417Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder
der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO
2,80
418Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am
festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die
der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für
die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung
angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr
vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine
Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die
Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag
nicht beendet werden kann.
 
419Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle
werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in
den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich
zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrecht-
lichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten
müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse
berechnet werden.
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede
begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet.
 
420Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des
Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro.
 


3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung

 
451medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs. 10 StVG sowie
§ 11 Abs. 3, den §§ 13 und 14 FeV
 
451.1körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV),
ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen
204,00
451.2neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV) 289,00
451.3Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV) 220,00
451.4Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11
Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)
292,00
451.5Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) 338,00
451.6Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV)
Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird,
erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro.
338,00
451.7Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 FeV) für die Fragestel-
lung mit der
höchsten Gebühr
den vollen Satz;
für alle weiteren
Fragestellungen
insgesamt 1/2 der
hierfür geltenden
höchsten Gebühr
451.8Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der je-
weiligen Gebühr
nach den Num-
mern 451.1
bis 451.6
452Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vor-
schriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)
 
452.1Klassen M, L, T 92,50
452.2alle übrigen Klassen 106,00
454Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG  
454.1Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 185,00
454.2Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 292,00
455Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Unter-
suchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne
ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin
nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene
Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine
Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
 


4. Terminzuschläge

 
460 Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem
Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,
- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,
- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,
- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,
- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.
als Zuschlag erhoben.


5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

 
499Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen
können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen
der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je
angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben
werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes
berechnet.
 






 

Frühere Fassungen von Anlage GebOSt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.04.2009Artikel 4 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
vom 21.04.2009 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 3a Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.03.2009 BGBl. I S. 734
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 5 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 13.02.2008Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 22.01.2008 BGBl. I S. 36
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 9 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuell vorher 01.10.2006Artikel 3 Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
vom 22.08.2006 BGBl. I S. 2108
aktuell vorher 30.04.2006Artikel 9 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 2 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.03.2006 BGBl. I S. 543
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 2 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

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