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§ 2 - Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1968 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 06.03.1968; FNA: 4141-11 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 2



(1) Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 haben in der Bilanz

1.
dem Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs folgenden Vermerk anzufügen:

"davon:

 
a)
Geschäfts-, Betriebs- und andere Bauten

b)
Bahnkörper und Bauten des Schienenweges";

2.
an die Stelle des Postens § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs die folgenden Posten Nummern 2 bis 4 auszuweisen:

"2. Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen;

3.
Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr;

4.
Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu Nummer 2 oder 3 gehören;".

Die Posten § 266 Abs. 2 Aktivseite A. II. Nr. 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs werden Posten Nummern 5 und 6.

(2) § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist von Gesellschaften nach § 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei dem zusätzlich anzugebenden Posten Aktivseite A. II. Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Vermerk anzufügen ist, an die Stelle des zusätzlich anzugebenden Postens Aktivseite A. II. Nr. 2 die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Posten Aktivseite A. II. Nr. 2 bis 4 treten und die Änderung in Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt wird.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JAbschlVUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JAbschlVUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 JAbschlVUV
... des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung des Jahresabschlusses, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ...
§ 2a JAbschlVUV (vom 12.08.2021)
... oder des Aufsichtsrats einer Gesellschaft nach § 1 Nr. 1 oder 2 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder 2. entgegen § 2 Abs. 1 ... 1 Satz 1 Nr. 1 den dort vorgeschriebenen Vermerk nicht anfügt oder 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Posten 2 bis 4 nicht ...
§ 3 JAbschlVUV (vom 23.07.2015)
... Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden ... Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im ... Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst:  ... gefasst: „§ 3 Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden ... Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im ... Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar." (12) ...