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§ 2 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)



Für die Bezeichnung von Landwein werden folgende Gebiete festgelegt:

1.
Ahrtaler Landwein,

2.
Badischer Landwein,

3.
Bayerischer Bodensee-Landwein,

4.
Brandenburger Landwein,

5.
Landwein Main,

6.
Landwein der Mosel,

7.
Landwein Neckar,

8.
Landwein Oberrhein,

9.
Landwein Rhein,

10.
Landwein Rhein-Neckar,

11.
Landwein der Ruwer,

12.
Landwein der Saar,

13.
Mecklenburger Landwein,

14.
Mitteldeutscher Landwein,

15.
Nahegauer Landwein,

16.
Pfälzer Landwein,

17.
Regensburger Landwein,

18.
Rheinburgen-Landwein,

19.
Rheingauer Landwein,

20.
Rheinischer Landwein,

21.
Saarländischer Landwein,

22.
Sächsischer Landwein,

23.
Schleswig-Holsteinischer Landwein,

24.
Schwäbischer Landwein,

25.
Starkenburger Landwein,

26.
Taubertäler Landwein.



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Frühere Fassungen von § 2 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
vom 21.07.2009 BGBl. I S. 2105
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuellvor 13.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe „§ 2 Nummer 8" die Wörter „und nach § 9a Absatz 1 Satz 2" eingefügt. ... nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen. (2) Für einen Wein oder eine ... 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgelegten Landweingebietes liegt; 2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus ... 1234/2007 geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2105; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Artikel 1 19. WeinVÄndV
...  2 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) wird wie ... vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) wird wie folgt gefasst: „§ 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes) Für die ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) Moseltal,". 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... mit einer geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung in das Register ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe „gilt § 2 Abs. 1" ... § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe „gilt § 2 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ...