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§ 4 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)



(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage

1.
eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder

2.
einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder

3.
eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder

4.
einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde

zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 4 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuellvor 26.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst: „§ 3 Formular für ... 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung § 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien § 5 Härtefallregelung ... 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz". 2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 3 Formular für ... Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein. § 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes) ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... b.A." die Wörter „oder Landwein" eingefügt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... wird wie folgt geändert: a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet ... „Classic" die Wörter „und Selection" gestrichen. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Nachweis der Lage im ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... des Weingesetzes)". 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Qualitätswein b.A." ...