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§ 11 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)



(1) Bei den zur Herstellung von weinhaltigen Getränken bestimmten Erzeugnissen dürfen nur die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen önologischen Verfahren angewendet und die dort aufgeführten Stoffe zugesetzt worden sein.

(2) Ein Erzeugnis,

1.
das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden,

2.
das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden,

3.
das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.

(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

1.
die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und

2.
die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.

(4) bis (7) (aufgehoben)

(8) 1Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen bei im Inland hergestellten

1.
weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),

2.
aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),

3.
aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und

4.
aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie

5.
bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland

nur Behandlungsverfahren angewendet werden, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. 2Bei der Herstellung der in Satz 1 genannten Getränke dürfen Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen nicht angewendet werden.





 

Frühere Fassungen von § 11 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 28.03.2011 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132
aktuellvor 15.02.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 WeinV Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort ...
§ 52 WeinV Straftaten (vom 29.10.2022)
... des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, 2. ... anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, 2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert, 2a. entgegen § 11 ... 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert, 2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert, 3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ... § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert, 3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 4. entgegen ... 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, 4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Artikel 4 3. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen ... Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff ...

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... steht." 3. Die §§ 6, 7 und 7a werden aufgehoben. 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 5" gestrichen. ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Union" eingefügt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung." 5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufgehoben. 6. § 15 wird wie folgt ... 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1" die Angabe „oder 2" gestrichen. b) Die Nummern 2 und 4a ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 1 wird die Angabe „0,1" durch die Angabe „0,5" ersetzt. 4. In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: „(2) Ein ... a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt: „2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert, 2a. entgegen § 11 ... 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert, 2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,". b) Nummer 5 wird ...