§ 14 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 14 Hygienische Anforderungen (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 15. Juni 2010 BGBl. I S. 800 m.W.v. 26. Juni 2010

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Frühere Fassungen von § 14 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 7 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
aktuellvor 15.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
... Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... Die die §§ 1 und 2a betreffenden Zeilen werden gestrichen. b) Die § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 14 Hygienische ... b) Die § 14 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 14 Hygienische Anforderungen". c) Nach der § 16 betreffenden Zeile wird ... „Trockenbeerenauslese"." 11. Der Überschrift des § 14 wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des ...

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 7 EULMRDV Änderung der Weinverordnung
... Verordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 494), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Hygienische Anforderungen  ... wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Hygienische Anforderungen Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der ...


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