§ 17 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung ... gestrichen. a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 17 wird gestrichen. c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: ... A und 13,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen." 8. § 17 wird aufgehoben. 9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) ...
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