Wird für einen in §
19 Abs. 2 des
Weingesetzes genannten Qualitätsschaumwein ein Antrag auf Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt, sind §
21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, §
22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6, §
23 Abs. 1 und 3, §
24 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 5, §§
25,
26 Abs. 1 und §
27 Abs. 1 anzuwenden.