§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.
(2) 1Es muss sich
- 1.
- um
- a)
- eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
- b)
- eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
- 2.
- um folgende Gütezeichen:
- a)
- „Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
- b)
- ein von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen
handeln.
2Im Falle des Satzes 1
- 1.
- Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
- 2.
- Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
erhalten haben.
3Anstelle einer Bewertung nach
Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.
(3)
1Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt.
2Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des
Weingesetzes und der auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
(4) (aufgehoben)
(5) Eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach
Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.
(6) 1Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Homepage.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021) ... nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, b) entgegen § 31, § 32 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 1 1. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung ... Wort „mit" das Wort „inländischem" eingefügt. 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu ... eingefügt. 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des ... 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung ... Prädikat" durch das Wort Prädikatswein" ersetzt. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 9 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe § 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis ... Buchstabe a wird die Angabe § 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder" ersetzt. bb) In Buchstabe b ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
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