§ 52 Straftaten
- 1.
- entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 2.
- entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
- 2a.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
- 3.
- entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
- 4.
- entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
- 8.
- entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
- 9.
- entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
- 10.
- entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
- 11.
- entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 12.
- entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
- 13.
- entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
- 1.
- entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder
- 2.
- entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
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interne Verweise§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021) ... Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
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