§ 53 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 53 Ordnungswidrigkeiten


§ 53 hat 8 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2.
(aufgehoben)

3.
(aufgehoben)

4.
entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5.
(weggefallen)

6.
entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

7.
(aufgehoben)

8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

9.
a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

11.
entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

13.
entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

14.
(aufgehoben)

14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17.
entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18.
entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,

19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

20.
entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,

21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 53 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
vom 03.05.2021 BGBl. I S. 866
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 16 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 519
aktuell vorher 26.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 15.06.2010 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 7 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
aktuellvor 15.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 53 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 1 1. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen im Bundesanzeiger." 4. § 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) entgegen § 30 ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 2. 44. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden der Buchstabe b und der ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... die Wörter „oder „Selection"" gestrichen. 10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... 18. § 35 wird aufgehoben. 19. § 48 wird aufgehoben. 20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 7 wird aufgehoben. b) ...

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 16 LMIDVEV Änderung der Weinverordnung
...  3. In § 49 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. 4. In § 53 Absatz 2 werden die Nummern 21 bis 31 durch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt: „21. ...

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 7 EULMRDV Änderung der Weinverordnung
... gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden." 2. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 3. § 53 Abs. 2 ... § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 3. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden aufgehoben.  ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... deutlich lesbaren sowie unverwischbar angebrachten" eingefügt. 17. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 14 wird aufgehoben. b) In Nummer ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Artikel 1 2. WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 24. § 53 Absatz 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder ...


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