§ 53 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 9.
- a)
- entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
- b)
- entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 10.
- entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
- 11.
- entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 12.
- entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 13.
- entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 14.
- (aufgehoben)
- 14a.
- entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 15.
- entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
- 16.
- entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 17.
- entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,
- 18.
- entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
- 19.
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
- 20.
- entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,
- 21.
- entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
- 22.
- entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 23.
- entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
- 24.
- entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 7 EULMRDV Änderung der Weinverordnung ... gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht werden." 2. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 3. § 53 Abs. 2 ... § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 3. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden aufgehoben. ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
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