- 1.
- Wein,
- 2.
- Traubenmost,
- 3.
- teilweise gegorener Traubenmost,
- 4.
- Perlwein,
- 5.
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 6.
- Schaumwein,
- 7.
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 8.
- Likörwein,
- 9.
- weinhaltige Getränke,
- 10.
- aromatisierte Weine,
- 11.
- aromatisierte weinhaltige Getränke und
- 12.
- aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
| Milligramm in einem Liter |
a) Aluminium | 8,00 |
b) Arsen | 0,10 |
c) Blei | 0,25 |
d) Bor, berechnet als Borsäure | 80 |
e) Brom, gesamtes | 1,00 |
f) Fluor | |
a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 1 |
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 3 |
g) Cadmium | 0,01 |
h) Kupfer | 2,00 |
i) Zink | 5,00 |
j) Zinn | 1,00 |
k) Trichlormethan | 0,10 |
l) Trichlorethen | 0,10 |
m) Tetrachlorethen | 0,10 |
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen | 0,20. |
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480