Anlage 11 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|

Anlage 11 (zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2) Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern


Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Baden-Württemberg:BW-,
Bayern:BY-,
Berlin:BE-,
Brandenburg:BB-,
Bremen:HB-,
Hamburg:HH-,
Hessen:HE-,
Mecklenburg-Vorpommern:MV-,
Niedersachsen:NI-,
Nordrhein-Westfalen:NW-,
Rheinland-Pfalz:RP-,
Saarland:SL-,
Sachsen:SN-,
Sachsen-Anhalt:ST-,
Schleswig-Holstein:SH-,
Thüringen:TH-.


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 11 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 WeinV Prüfungsbescheid (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
... zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der ...
§ 45 WeinV Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) (vom 20.10.2021)
... des Buchstabens „D" und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... „D" und der Angabe des Landes mit der Abkürzung gemäß Anlage 11. " 40. § 46b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed