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Änderung § 19 Weinverordnung vom 27.06.2014

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen bestimmten Anbaugebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern jenes bestimmte Anbaugebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.



Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern

1. das Gebiet der Herstellung
in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt und

2. die Maßgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.


(heute geltende Fassung)