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Änderung § 20 Weinverordnung vom 27.06.2014

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.



Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) *) in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 6 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)