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Änderung § 42 Weinverordnung vom 27.06.2014

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§ 42 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 42 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn

1. bei Landwein

a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,

b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und

c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe 'aus Versuchsanbau' erfolgt;

2. bei Qualitätswein und Prädikatswein zusätzlich zu den Anforderungen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art 'Vitis vinifera' gehört.

(3)
Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1. Bacchus,

(Text neue Fassung)

(1) Bei Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) 1 Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1. Blauer Frühburgunder,

2. Blauer Limberger,

3. Blauer Portugieser,

4. Blauer Silvaner,

5. Blauer Spätburgunder,

6. Blauer Trollinger,

vorherige Änderung

7. Domina,

8.
Dornfelder,

9.
Grauer Burgunder,

10.
Grüner Silvaner,

11. Kerner,


12. Müller Thurgau,

13.
Müllerrebe,

14. Rieslaner,

15.
Roter Elbling,

16.
Roter Gutedel,

17.
Roter Riesling,

18.
Roter Traminer,

19. Scheurebe,


20.
Weißer Elbling,

21.
Weißer Gutedel,

22.
Weißer Riesling.



7. Dornfelder,

8.
Grauer Burgunder,

9.
Grüner Silvaner,

10. Müller-Thurgau,


11.
Müllerrebe,

12.
Roter Elbling,

13.
Roter Gutedel,

14.
Roter Riesling,

15.
Roter Traminer,

16. Weißer Burgunder,


17.
Weißer Elbling,

18.
Weißer Gutedel,

19.
Weißer Riesling.

2 Dies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1 Nummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von Rebsorten.


(heute geltende Fassung)