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Änderung § 46a Weinverordnung vom 27.06.2014

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§ 46a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2014 geltenden Fassung
§ 46a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Bei weinhaltigen Getränken ist der Gehalt an

1. einem in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff durch die Angabe 'mit Süßungsmittel',

2. mehreren in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoffen durch die Angabe 'mit Süßungsmitteln'

in Verbindung mit
der Verkehrsbezeichnung auf den Behältnissen anzugeben.

(2) Bei weinhaltigen Getränken, die Zucker und einen in Anlage 6 Nr. 10 genannten Stoff enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe 'mit einer Zuckerart und Süßungsmittel' in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben; soweit sie Zucker und mehrere in Anlage 6 Nr. 10 genannte Stoffe enthalten, ist dies auf den Behältnissen durch die Angabe 'mit Zucker und Süßungsmitteln' in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzugeben.

(3) Soweit weinhaltige Getränke Aspartam enthalten, ist der Hinweis 'enthält eine Phenylalaninquelle' anzubringen.

(4) Für die Angaben
nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 9 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 bis 6 und Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.

(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe 'erhöhter Koffeingehalt', gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes
in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.



(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.


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