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Änderung § 46a Weinverordnung vom 13.07.2017

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§ 46a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 46a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 46a Kennzeichnung in deutscher Sprache (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) bis (4) (aufgehoben)

(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken
und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe 'erhöhter Koffeingehalt', gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.



(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige Getränke sind in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach

1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2. den auf
die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im Flugverkehr
in den Verkehr gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht verständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

(heute geltende Fassung) 

 
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