Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53 Weinverordnung vom 15.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 2. WeinVuaÄndV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 53 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 14 Abs. 2 nicht gewährleistet, dass Personen unterrichtet oder geschult werden,

3. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 einen Transportbehälter verwendet,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2. (aufgehoben)

3. (aufgehoben)

4. entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5. (weggefallen)

6. entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. entgegen § 20a Abs. 1 eine Bezeichnung verwendet,



7. (aufgehoben)

8. entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. a) entgegen § 30 Abs. 1 oder 4 eine Auszeichnung angibt oder

b) entgegen § 31, § 32 Abs. 1, 5 Satz 1 oder 3, Abs. 7, 8 oder 9, § 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5, § 34, § 34a Abs. 1 oder § 41 Angaben, Bezeichnungen oder Qualitätshinweise verwendet oder gebraucht,

ohne
dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 eine Bezeichnung verwendet oder eine Bezeichnung nicht angibt,



9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

b) entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10. entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

11. entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

vorherige Änderung nächste Änderung

12. entgegen § 32a oder § 32b Qualitätswein als 'Classic' oder 'Selection' bezeichnet,



12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

14. entgegen § 32c Abs. 4 oder 5 Satz 1 Qualitätswein mit der Bezeichnung 'Classic' oder 'Selection' abgibt,

15. entgegen § 34b oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,



14. (aufgehoben)

14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

15. entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16. entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17. entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18. entgegen § 37 Abs. 2 das Wort 'Cabinet' verwendet,

vorherige Änderung

19. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt,

20. entgegen § 39 Abs. 4 einen Hinweis verwendet,

21. bis 23. (weggefallen)

24.
entgegen § 45 Abs. 1 als Code nicht die amtliche Schlüsselnummer unter Voranstellung des Buchstabens 'D' verwendet,

25.
entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 der Kennziffer das Bundesland mit der vorgeschriebenen Abkürzung nicht voranstellt,

26. entgegen
§ 46 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

27. entgegen § 46 Abs. 1 Satz
2 ein Symbol nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

27a. entgegen
§ 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

28.
entgegen § 48 Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

29. entgegen §
49 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 eine Bezeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

30. entgegen § 49 Abs. 4
Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt,

31.
entgegen § 49 Abs. 5 eine Marke nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder

32. entgegen § 50 Abs. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.




19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

20. entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,

21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.